Infodienst AMICI di DIRK 1/89

Köln, den 15.1.1989

Liebe Leser!

Als erstes möchten wir allen Lesern und der NEUEN MEDIZIN ein glückliches und erfolgreiches Neues Jahr wünschen.

Einen ersten Durchbruch hat die EISERNE REGEL DES KREBS in Österreich errungen, als am 9. Dezember letzten Jahres ein Wiener Ärztegremium unter Anwesenheit des bekannten österreichischen Professors Birkmayer zusammentrat und Dr. Hamers Methode anhand von Patienten untersuchte und für richtig befand! (siehe Bericht).

Wir möchten uns bei Ihnen bedanken für das Interesse, das Sie nach Erhalt unserer 1. Ausgabe der "Briefe für Neue Medizin" gezeigt haben!

Ein besonderer Dank gilt jenen Lesern, die die Richter in Koblenz am 21. Juli 1988 mit Telegrammen "versorgten" (es waren Hunderte vor allem aus Frankreich) und sich für Dr. Hamer eingesetzt haben!

Ein Protesttelegramm wurde sogar während der Gerichtsverhandlung von einem Gerichtsdiener hereingetragen, was der vorsitzende Richter Herr Bayer, der zum 2. Mal Dr. Hamer wegen angeblichen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung zwangspsychiatrisieren lassen wollte, mit dem stöhnenden Ausruf: "Nicht schon wieder ein Telegramm" kommentierte. Dennoch wurde das Telegramm verlesen. Richter Bayer machte daraufhin eine sehr wehleidige Ansprache: Er fühle sich mißverstanden, dieser Prozeß hätte nichts mit Archipel-Gulag Methoden zu tun, es sei vielmehr die Pflicht des Gerichtes gewesen, im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten anzufordern, da ja ein Infragekommen des §§ 20, 21 StGB, also mangelnde Schuldfähigkeit nicht auszuschließen gewesen sei ... über den genauen Verlauf des Prozesses informiert Sie der nachfolgende Bericht. Außerdem beschäftigt sich diese Ausgabe der "Briefe für Neue Medizin" mit dem Habilitationsverfahren Dr. Hamers, das sich seit nunmehr 8 Jahren an der Universität Tübingen hinzieht.

Ein unwürdiger und unärztlicher Streit geht seit 8 Jahren darum, ob die medizinische Fakultät der Universität Tübingen nun die Methode der EISERNEN REGEL DES KREBS endlich auf ihre Richtigkeit hin überprüfen muss, d.h. an Patienten nachuntersuchen muss, oder weiterhin ohne Gegenbeweis und Nachuntersuchung behaupten darf, die EISERNEN REGEL DES KREBS sei nicht reproduzierbar, mithin falsch.

Das große Echo seitens der Leser hat uns bewogen, die "Briefe für Neue Medizin" jetzt regelmäßig, d.h. mindestens 6x im Jahr erscheinen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen sind wir

Ihre
Amici di Dirk Verlagsgesellschaft
Köln

Das Wiener Dokument

Am 9. Dezember 1988 trafen sich in Wien 5 Ärzte, um die EISERNE REGEL DES KREBS anhand von Patienten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Mit anwesend war der bekannte Wiener Professor Dr.chem. Dr. med. Jörg Birkmayer. Dessen Patienten sollten Dr. Hamer vorgestellt werden, um herauszufinden, ob bei ihrer Krebs- oder Krebsäquivalenterkrankung tatsächlich immer ein ganz spezieller Konflikt vorgelegen hat und auch immer im Gehirn, auf dem Hirn-CT also, an einem ganz bestimmten Ort ein HAMERscher HERD zu finden ist. Man einigte sich auf folgende Versuchsanordnung:

Dr. Hamer sollte zuerst die Hirn-CTs vorgelegt bekommen und daraus, ohne den Patienten zu kennen, dessen Krebs diagnostizieren und auch sagen, in welchem Stadium dieser ist, also ob gelöst oder noch hochaktiv oder schon längst vernarbt.

Als dies Dr. Hamer mit traumwandlerischer Sicherheit gelang, wie sich aus der nachfolgenden Patienten-Befragung ergab, beschloss man, eine gemeinsame Erklärung zu verfassen, die alle unterzeichneten. Wie aus dem WIENER DOKUMENT hervorgeht, ist nun erstmals der Beweis der Richtigkeit der EISERNEN REGEL DES KREBS entgegengenommen und bestätigt worden.
Die dringende Frage für die Zukunft lautet:

Hätte sich die Universität Tübingen oder irgend ein anderes Ärztegremium nicht schon längst eben diese 6 Stunden Zeit nehmen können, um eben diese Überprüfung durchzuführen? Wird die Medizin sich jetzt endlich der Diskussion stellen und den Patienten wenigstens die Chance und Möglichkeit geben sich zumindest über die EISERNEN REGEL DES KREBS zu informieren oder lässt man ungerührt nach "bewährter Manier" die Menschen weiter sterben, nach dem Motto "es gibt leider keine Chance mehr!"??

Was bedeutet die Reproduzierbarkeit der "EISERNEN REGEL DES KREBS"?

Die EISERNE REGEL DES KREBS ist eine 1981 von Dr. Ryke Geerd Hamer, Arzt für Innere Medizin, entdeckte biologische Gesetzmäßigkeit, die folgendes besagt:

  1. Kriterium: Jede Krebserkrankung entsteht mit einem DHS (Dirk-Hamer-Syndrom), das heißt einem allerschwersten, hochakutdramatischen, isolativen und konfliktiven Schockerlebnis, bei Mensch und Tier, das uns unvermutet oder "auf dem falschen Fuß" erwischt. (DHS heißt es, weil der Entdecker selbst 1978 am 7.12. beim Tod seines Sohnes DIRK, der vom Prinzen Savoyen erschossen worden ist, in dieser Weise an einem Hodenkrebs erkrankt ist.)
  2. Kriterium: Der Inhalt dieses Konfliktes, der durch ein solches Schockerlebnis ausgelöst ist und den wir deshalb biologischen Konflikt nennen, bestimmt in der Sekunde des DHS eine für jeden Konfliktinhalt jeweils ganz spezielle Lokalisation eines sog. "HAMERschen HERDES" im Gehirn und die Lokalisation der Krebserkrankung am dazu speziell korrespondierenden Organ.
  3. Kriterium: Der Verlauf des biologischen Konfliktes bei Mensch und (Säuge-) Tier ist in den 3 Ebenen Psyche-Gehirn-Organ synchron. Die daraus resultierende therapeutische Konsequenz: Stoppt der biologische Konflikt, dann stoppt auch das Krebswachstum am Organ.

Nach der EISERNEN REGEL DES KREBS unterscheiden wir eine konfliktaktive Phase, in der der Patient in Dauer-Sympathicotonie ist, und eine konfliktgelöste Phase, in der der Patient in Dauer-Vagotonie ist, was gleichzeitig die Heilungsphase ist. Nach Abschluss dieser Heilungsphase, die sich, wie gesagt synchron in allen 3 Ebenen unseres Organismus abspielt, ist unser Organismus wieder gesund; egal ob der Krebs am Organ eingekapselt, abgestoßen oder (wie beim Knochen) wieder rekalzifiziert ist. Die HAMERschen HERDE in der Heilungsphase wurden bisher "Hirntumoren" genannt, sie gehen stets mit einem Heilungsödem einher. Die Bezeichnung Hirntumoren war ganz zu Unrecht gegeben worden, aus Unkenntnis; denn unsere Hirnnervenzellen können sich nach der Geburt nicht mehr teilen. Vermehrt waren nur die gänzlich harmlosen Gliazellen (Bindegewebszellen oder Narbenzellen). Nach Abschluss der Heilungsphase ist auch das lokale Hirnödem wieder abgeschwollen.

Behandelt man nach diesem sehr logischen und im Prinzip einfachen System alle an Krebs und Krebsäquivalenten erkrankten Patienten von Anfang an, dann überleben ca. 97% aller Patienten. Ganz besonders folgenschwer war bisher die iatrogene Panikmache, die bei den Patienten neue Angst-Konflikte, bzw. neue biologische Konflikte ausgelöst hat, deren organische Folgen dann ignoranterweise als sog. "Metastasen" angesehen worden waren. Dagegen gibt es Metastasen in dem bisher angenommenen Sinne als Aussaat von Krebszellen nicht .

Die Universität Tübingen, bei der die EISERNEN REGEL DES KREBS 1981 mit 270 dokumentierten Fällen (davon 70 von Hochschullehrern gegengezeichnet) als Habilitationsarbeit eingereicht war, und die damals diese Arbeit einstimmig "aus methodologischen und sachlichen Gründen" abgelehnt hatte, wurde verurteilt, die Habilitation zu wiederholen, weil sie überhaupt keinen einzigen Fall auf Reproduzierbarkeit untersucht hatte. Sie ist inzwischen angeklagt wegen vorsätzlichen wissenschaftlichen Betruges. Auf Betreiben der Universität und der Behörden dagegen wurde dem Entdecker Dr. Hamer 1986 Berufsverbot erteilt wegen "Nicht-Abschwörens der EISERNEN REGEL DES KREBS" (wörtlich!).

Das Tübinger Syndrom
oder - WER SIND DIE VERANTWORTLICHEN?

Ein Trauerspiel in bisher 8 Akten

2.11.1981: Eine 200-seitige Habilitationsschrift mit dem Titel "Das Hamer-Syndrom benannt nach Dirk Geerd Hamer und Die Eiserne Regel des Krebs" wird von Dr. med. Ryke Geerd Hamer, Internist, in Tübingen bei der Fakultät für Klinische Medizin eingereicht. Diese Habilitationsarbeit sollte den einzigen und ausschließlichen Zweck haben, daß die Ergebnisse, die Dr. Hamer gefunden hatte, möglichst schnell nachgeprüft würden und auf diese Weise so schnell als möglich den Krebskranken zu Gute kämen. Nicht auf Titel und Würden hoffte er, sondern auf die Anständigkeit und Redlichkeit seiner Medizin-Kollegen ...

In ca. 1000 Stunden Arbeit, psychische Schwerstarbeit, hatte ich endlich 200 Patientinnen auf die ihrer Krebserkrankung vorausgehende Zeit eingehend 'abgeklopft'. Die Ergebnisse, die ich glaube, nach allen Forderungen der wissenschaftlichen Redlichkeit erzielt zu haben, übertrafen selbst meine kühnsten Erwartungen.

Nach der Meinung der geltenden Schulmedizin ist das Problem, dem ich mich widmete, ein geradezu aberwitziges Unterfangen: In den bedeutendsten Standardwerken der Krebsforschung kommt das Wort 'Psyche' heute nicht einmal mehr im Stichwortverzeichnis vor.

Auch wenn später viele Kollegen behaupten werden, das HAMERSYNDROM (DHS) sei ja nicht von Hamer entdeckt worden, sondern das hätten ja im Grunde alle schon gewußt und behauptet, so ist daran sicher richtig, daß schon oft die Psyche als Persönlichkeitsstruktur oder etwas im Sinne einer Dauerstreßüberforderung mit dem Krebs in Zusammenhang gebracht worden ist. Nur hat man nie einen exakten Zusammenhang nachweisen und ein System entdecken können, wie Psyche und Krebs miteinander in Zusammenhang stehen könnten. Deshalb hat auch ein möglicher Zusammenhang nie Eingang in die strenge Wissenschaft gefunden, weil es nach meiner Meinung nie systematisch untersucht worden ist. Mehr des Ruhms will ich auch nicht in Anspruch nehmen, als daß es mir, glaube ich, gelungen ist, diesen Zusammenhang exakt und streng wissenschaftlich reproduzierbar als Gesetzmäßigkeit nachzuweisen. Die Ereignisse um den Tod meines Sohnes Dirk waren für mich der Ausgangspunkt der Überlegungen. Darum habe ich das Syndrom nach meinem Sohn DIRK-HAMER-SYNDROM benannt.

(Hamer, Habil. Schrift 1981, S. 9,10)

14.12.1981: Der Dekan der Medizinisch Klinischen Fakultät Herr Prof. K. Voigt (Neuro-Radiologie) beauftragt Prof. Schrage (Frauenklinik) und Prof. Waller (Medizin. Klinik) mit der Erstellung eines Gutachtens und bittet ausdrücklich um Stellungnahme, "ob diese Arbeit nach Form, Methodik, Inhalt und Ergebnissen den Ansprüchen einer Habilitationsarbeit genügt."

23.12.1981: Prof. Hirsch (Gynäkologe), Direktor der Universitäts-Frauenklinik in Tübingen untersagt die Überprüfung der Ergebnisse Dr. Hamers an Patientinnen.

Wie soll wohl eine empirisch gefundene biologische Gesetzmäßigkeit anders verifiziert werden als durch Reproduzierung also Nachuntersuchung an Patienten??

Die Schwierigkeiten, die mir gemacht wurden, als ich diesen - wie man es nannte - kompletten Unsinn versuchte, die Zusammenhänge bei der Entstehung des Krebs zu erhellen, waren riesig groß. Selbst der oberste Onkologie-Professor einer süddeutschen Universität soll es als 'baren Unsinn' abgetan haben, eine Reihe von Chefärzten lachten mich nur schallend aus und man warf mir jeden nur möglichen Knüppel in den Weg. Sie lasen z.T. heimlich meine Protokolle, versuchten mehrmals, mich fristlos zu entlassen, - trotz, wie sie anerkannten, fachlich nicht zu beanstandender guter internistischer Leistung - damit ich nicht solchen, gegen jede Schulmeinung der Medizin gerichteten Unsinn, weiter betreiben könnte. Selbstverständlich durfte ich während meiner Dienstzeit keinen Patienten befragen und mußte meine Protokolle, auch in meiner Freizeit, selbst tippen, was man bei anderen Sachen außer mir, nicht einmal einem Assistenten zumutete, der sein Pflichtjahr absolviert.

(Hamer, Habil. Schrift S.16)

21.12.1981: Prof. Waller bittet den Dekan ihn von dieser Aufgabe zu entbinden und stattdessen Prof. Wilms (Onkologe) mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen.

12.1.1982: Der Habilitationsausschuß bestellt statt Prof. Waller Herrn Prof. Wilms zum Gutachter. Nachdem Prof. Hirsch sich geweigert hatte, die ERK (EISERNE REGEL DES KREBS) anhand von Fällen in der Frauenklinik zu überprüfen, versuchte Dr. Hamer an auswärtigen Universitätskliniken beliebige Fälle zu untersuchen, zu dokumentieren und von Ärzten und Professoren gegenzeichnen zu lassen. Von Anfang an wies Dr. Hamer darauf hin, daß das Habilitationsverfahren ohne eine Überprüfung der ERK in einer Uniklinik eine reine Farce werden würde. Ohne eine Nachprüfung könne kein echtes Gutachten erstellt werden.

Ich bin der Meinung, eine so wichtige Tatsache, wie die Manifestationszeit der sichtbaren oder fühlbaren Krebssymptome und der Zusammenhang der Entstehung der Krebsmanifestation ist ein so elementares Anliegen aller Menschen, daß es nicht zu verantworten ist, daß z.B., wie es mir jetzt mehrfach passiert ist, die Veröffentlichung plötzlich - aus Gründen eines Syndikatsdenkens der Schulmediziner z.B. - unerklärlicherweise gestoppt wird. Es wird so viel hinter den Kulissen hantiert, so viele hochdekorierte Professoren haben ein außerordentliches Interesse daran, daß alles in der Medizin so bleibt, wie es ist. Man wird dann sofort als Scharlatan abqualifiziert, oder als Seelenforscher verspottet oder von irgendwelchen Krebs-Päpsten, die selbst in der falschen Richtung eine große Anzahl von Veröffentlichungen getätigt haben, als unqualifizierter Außenseiter in die Ecke gedrängt.

(Hamer, Habil. Schrift S.13)

20.1.1982: Dr. Hamer teilte dem Dekan der medizinischen Fakultät mit, daß bisher an den Universitätsfrauenkliniken Rom und Kiel 70 Fälle von Carcinomen untersucht worden seien. Jedesmal seien die Kriterien der ERK bestätigt worden. Die in diesem Schreiben mitgesandten Fallstudien aus Kiel fehlen bezeichnenderweise in den Universitätsgerichtsakten.

2.2.1982: Der zweite Gutachter Prof. Schrage verfaßt ein knapp 2-seitiges Gutachten, das er an den Dekan Prof. Voigt schickt. Darin schreibt er, daß "Form und Methodik den Grundregeln einer Habilitationsschrift nicht entsprechen", Dr. Hamers Ansichten seien nicht sachlich und prägnant entwickelt und belegt.

(Und das, obwohl die Arbeit 200 ausführlich dokumentierte Fälle enthält!)

Gleichzeitig teilt Herr Prof. Schrage jedoch mit, daß er den Zusammenhang zwischen psychischem Konflikt und Manifestation des Krebs nicht beurteilen könne, da dies ein psychologisches Problem sei.

Außerdem wird bemängelt, daß die Arbeit kein ausführliches Literaturverzeichnis enthält:

Auf die umfangreiche Literatur zur Genese und Manifestation der Krebserkrankung wird keinerlei Bezug genommen.

Gutachter Dr. Schrage an Dekan Voigt, 2.2.82

Konrad Lorenz, Nobelpreisträger:

... ich bin ja überhaupt ein widerständiger Mensch. Ich zeige meinen Widerstand gegen Lehrmeinungen, indem ich sie einfach nicht zur Kenntnis nehme. Aber jede sogenannte Originalität ist ja in Wirklichkeit Unbelesenheit. Ich bin der Ungebildetste aller Menschen, habe aber trotzdem 1942 eine Widerlegung des Immanuel Kant geschrieben.

SPIEGEL: Daraus wurde später Ihr Hauptwerk 'Die Rückseite des Spiegels' ..." (Magazin Spiegel, 7.11.1988, S. 261)

11.3.1982: Herr Prof. Wilms, ein ehemaliger Mitassistent Dr. Hamers, schickt dem Dekan sein 8-seitiges Gutachten: Form und methodisches Vorgehen entsprächen nicht den üblichen Regeln einer wissenschaftlichen Publikation. Eine wissenschaftliche Kriterien genügende, reproduzierbare Darstellung der Methodik fehle vollständig. Vor allem betreffend der Auswahl des Krankengutes und der Durchführung des Gespräche. Die Ursache des Krebsgeschehens sei vielmehr im Rahmen eines multifaktoriellen Ursachenbündels zu sehen. Dr. Hamer habe sich außerdem nicht mit der umfangreichen Literatur auseinandergesetzt.

4.5.1982: Das Habilitationsgesuch wird 150:0 abgelehnt. Ohne die Habilitationsschrift gelesen und sich mit den vielen dokumentierten Fällen auseinandergesetzt zu haben, folgen die übrigen Professoren den Gutachtern.

Die Dogmen in der Medizin sind z.T. ebenso schlimm wie in der Theologie. Das mündet oftmals geradezu in ein Syndikatsdenken aus. Denn diese Exklusivität schafft Macht. Alle nachfolgenden jungen Mediziner müssen den gleichen Weg zurücklegen wie die Medizinpäpste. Dadurch kann niemand diese Leute überholen. Das ist sehr wichtig, denn diese medizinische 'Bischofssitze' sind mit Einnahmen in Millionenhöhe honoriert und werden natürlich entsprechend verteidigt. Kein Professor kann es deshalb dulden, daß seine 'Forschungen', die ihm Amt , Würden und Pfründe eingetragen haben, plötzlich als Irrtümer angesehen werden.

(Hamer, Habil. Schrift S16)

5.5.1982: Es geht die vertrauliche Mitteilung an alle Rektoren und Dekane der Universitäten, daß die Habilitationsschrift Dr. Hamers abgelehnt worden sei.

Auszug aus dem Protokoll über die 32. Sitzung des HABILITATIONSAUSSCHUSSES vom 4. Mai 1982

TOP 2 - Habilitationsgesuch von Dr. med. Ryke Geerd HAMER;
hier: Bericht über die Gutachten; Abschluß des Verfahrens

Nach Bekanntgabe der Gutachten und abschließender Diskussion beschließt der Habilitationsausschuß einstimmig (ohne Enthaltung), daß die vorgelegte Schrift von Herrn Dr. med. Ryke Geerd Hamer nicht als Habilitationsleistung anerkannt werden kann. Der Ablehnungsbescheid wird den Rektoren der Medizinischen Hochschulen und den Dekanen der Medizinischen Fakultäten der Bundesrepublik Deutschland vertraulich bekanntgegeben.

26.8.1982: Dr. Hamer legt Dekan Voigt zu den 70 schon vorhandenen Fällen weitere 40 von Hochschulprofessoren, Chefärzten und wissenschaftlichen Assistenten bestätigte Fälle von Patienten vor, bei denen allen die Kriterien der EISERNEN REGEL DES KREBS zutrafen.

8.4.1986: Berufsverbot

In der nun folgenden Zeit galt Dr. Hamers EISERNE REGEL DES KREBS als von der Universität Tübingen ordnungsgemäß überprüft und nach dieser Überprüfung für falsch befunden.

Dieser wissenschaftliche Betrug hatte katastrophale Folgen natürlich in erster Linie für die betroffenen Patienten.

Auf der Basis dieses Betruges und in der selbstverständlichen Annahme, daß Dr. Hamer natürlich Unrecht habe und nur die schulmedizinische Behandlung die einzig wahre sei - die quasi von Staats wegen durchgesetzt gehört - konnte dann auch die Bezirksregierung Koblenz unter Herrn Robbi-Schon am 8.4.1986 Dr. Hamer Berufsverbot erteilen. Das war die gleiche ehrenwerte Gesellschaft, die die Eröffnung des Krankenhauses in Katzenelnbogen zu verhindern gewußt hatte. (Siehe Bericht 'Der Prozeß')

Als 'Begründung' für den Approbationsentzug diente den Koblenzer Herren, "daß der Arzt wegen einer nachträglich eingetretenen Schwäche der geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufes unfähig ist." (S.1 Urteil)

Außerdem sahen die Herren Richter bei Dr. Hamer mangelnde Einsichtsfähigkeit In die notwendige Krebstherapie.

Anhaltspunkte dafür, daß Herr Dr. Hamer bereit wäre, der 'Eisernen Regel des Krebses' abzuschwören, sind nicht erkennbar. So soll er - einer Pressenotiz zufolge - noch im März dieses Jahres versucht haben, einen Kreis angesehener Professoren von seiner Theorie zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen unter A - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Gutachters Prof.Dr. Glatzel - erscheint es im übrigen als ausgeschlossen, daß Herr Dr. Hamer überhaupt in der Lage wäre, sich zu 'bekehren'. (S. 12 Urteil)

Das Urteil ergeht zur sofortigen Vollziehung.

20.7.1986: Habilitationsverfahren im Widerspruch

Dr. Hamer wendet sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen um Hilfe gegen die Universität Tübingen, damit diese endlich gezwungen wird, die ERK im Rahmen des Habilitationsverfahrens zu überprüfen.

Die Klage wird angenommen.

17.12.1986: Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hebt das negative Urteil der Universität Tübingen vom 10.5.1982 auf!

Zum einen entschied damals ein sachlich unzuständiges Gremium, das vom Ministerium noch gar nicht genehmigt war über Dr. Hamers Habilitationsgesuch; (nämlich statt des Fakultätsrates fälschlicherweise ein Habilitationsausschuß).

Zum anderen hatte das Gericht Bedenken, "ob das von der Beklagten (Universität Tübingen) in der mündlichen Verhandlung geschilderte Verfahren vor dem 'Habilitationsausschuß' mit der eigenen Habilitationsordnung des Fachbereiches und mit prüfungsrechtlichen Grundsätzen insoweit übereinstimmt, als die (150) Mitglieder des 'Habilitationsausschusses' , die über die Arbeit des Klägers (Dr. Hamer) urteilen, diese möglicherweise gar nicht kannten - sofern sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, sie im Dekanat einzusehen -, sondern ihr Urteil lediglich aufgrund der in der Sitzung abgegebenen Gutachten und der anschließenden Diskussion fällten. Dem Gericht erscheint es bedenklich, wenn das wissenschaftliche Werturteil der 'Prüfer' - dies sind vorliegend alle 150 Universitätsprofessoren und Privatdozenten auf diese Weise zustandekommt, zumal die Habilitationsordnung in § 6 Abs. 3 selbst bestimmt, daß die Habilitationsschrift - nicht nur die Gutachten und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Habilitanten - allen Mitgliedern des Prüfungsgremiums zur Kenntnis zu geben ist." (Urteil VG Sigmaringen S. 14)

Bei der mündlichen Gerichtsverhandlung am 17. Dezember sind auch 2 Vertreter der Universität Tübingen geladen, darunter der Ex-Dekan Prof. Voigt.

Während der Verhandlung fragt der vorsitzende Richter Herr Dr. Iber die Vertreter der Universität, warum man denn die EISERNE REGEL DES KREBS nicht tatsächlich einmal an Patienten überprüfen könne. Der Richter stellt nach dieser Befragung fest, daß es eigentlich nur einen Vormittag braucht, zu klären, ob Dr. Hamers System nun zutrifft oder nicht: Mit Hilfe eines Computertommographen, kann man in wenigen Stunden feststellen, ob zum Beispiel rechtshändige Frauen mit einem Gebärmutterhals-Carcinom tatsächlich alle über dem linken Ohr im Gehirn (periinsulär) einen sog. HAMERschen HERD und einen sexuellen Konflikt haben!

Auf die Frage des Richters an Prof. Voigt, warum die Universität diese Überprüfung denn nicht endlich mache, antwortet dieser.: 

Wir wollen gar nicht wissen, ob der Dr. Hamer recht hat!

Anschließend verstieg sich Herr Prof. Voigt noch in den denkwürdigen Ausspruch: 

Ich werde immer und immer gegen Hamer stimmen, egal, was der schreibt.

Die Universität Tübingen wurde daraufhin nach 5 Jahren verurteilt, das Habilitationsverfahren zu wiederholen.

Allerdings konnte (oder durfte?) das Gericht die Universität Tübingen nicht dazu verpflichten, die ERK diesmal endlich nachzuprüfen.

Und das war, wie die Folgezeit zeigte, der Haken an der Sache!

6.7.1987: Die "Lex Hamer"

Durch das Urteil des Sigmaringer Gerichtes, das ein Habilitationsurteil aufhob und ein neues Habilitationsverfahren verfügte, war eine für eine Universität bisher wohl ziemlich einmalige Lage geschaffen worden - eigentlich ein akademischer und wissenschaftlicher Skandal, der sich jedoch bezeichnenderweise wieder einmal abgeschirmt von jeder Öffentlichkeit abspielen konnte; obwohl das Urteil am nächsten Morgen sämtlichen großen Tageszeitungen und Rundfunk- bzw. Fernsehanstalten per Telex zu Kenntnis gebracht wurde. Nicht einmal das Tübinger Lokalblatt durfte sich dafür interessieren!

Als I-Tüpfelchen dieser Vorgänge bekam Dr. Hamer am nächsten Tag, dem 18. Dezember, (in Kenntnis des Sigmaringer Urteils!) per Gerichtsentscheid aus Koblenz wiederum Berufsverbot, nachdem eine andere Instanz die sofortige Vollziehung für 3 Monate aufgehoben hatte.
(Der Richter, der das Berufsverbot damals aufgehoben hatte, wurde übrigens 14 Tage später an die Asylantenkammer einer anderen Stadt versetzt - Zufall?)

In der folgenden Zeit war die Universität Tübingen jedoch nicht untätig!
Man sann auf Abhilfe, wie man die drohende Habilitation Dr. Hamers doch noch stoppen könnte: Und da fielen dem Dekan der medizinischen Fakultät und dem Justitiar ein genialer Winkelzug ein: Die Lex Hamer muß her! Keine Habilitation ohne Approbation! Der Kreis schloß sich! Die dahingehende Änderung der Habilitationsordnung wurde inzwischen schon vom Senat der Universität beschlossen!

Wie aus dem oben abgedruckten Vermerk der Universität hervorgeht, machte man sich in Tübingen über die möglicherweise wegen des Approbationsentzuges nicht mehr ausreichende 'Würdigkeit' des Habilitanten Sorgen, möglicherweise sei Dr. Hamer zur Führung eines akademischen Grades nicht mehr würdig!

Doch wer eilte zur Klärung dieser so schwerwiegenden Frage sogleich wieder hilfreich herbei?
Die Koblenzer Richter Bayer, Pluhm und Glauben!

Am 21.7.1987 verfügen sie zur Klärung der 'Würdigkeit' eine psychiatrische Untersuchung Dr. Hamers!

Dies geschieht im Rahmen eines unanfechtbaren Beweisbeschlusses, der auch von den Bundesverfassungsrichtern Simon, Katzenstein und Henschel ausdrücklich gebilligt wird. (siehe Briefe für Neue Medizin Nr. 1/88)

Vorsorglich schon erlaubt das Verwaltungsgericht Koblenz dem Psychiater ein Gutachten nur aufgrund der Gerichtsaktenlage, falls der Beklagte nicht 'mitspielt'!

Ein Vorgehen, das mit Sicherheit in die Rechts- und Psychiatriegeschichte unseres demokratischen Rechtsstaates eingehen wird!

Frühjahr 1988: Erst Rehabilitation - dann Habilitation

Dr. Hamer wendet sich erneut an das Verwaltungsgericht in Sigmaringen.

Nach all den skandalösen Vorgängen kann er nicht mehr davon ausgehen, daß die Universität Tübingen ein neues ehrliches Verfahren will und schon gar nicht, daß sie die EISERNE REGEL DES KREBS endlich überprüfen wird.

Folgendes von Dr. Hamer eingereichtes gerichtliches Protokoll wurde bisher von der Universität Tübingen nicht akzeptiert:

23.9.1988: Die Universität Tübingen gesteht offiziell ein, daß sie es bisher nicht für nötig befunden hat, die EISERNE REGEL DES KREBS an Patienten zu überprüfen.

15.3.1989: Es findet eine öffentliche Verhandlung gegen die Universität in Tübingen statt, bei der die Frage des wissenschaftlichen Betruges und der Vortäuschung falscher Tatsachen geklärt werden soll. Hierzu werden auch 2 Professoren der Universität vernommen.

Der Prozess

Am 21. Juli 1988 um 15.00 mit fast 1-stündiger Verspätung fing er endlich an. Der Zuhörerraum war vor allem mit Gästen aus Frankreich gefüllt. Man wartete gespannt, wie Richter Bayer von dem wiederholten und beharrlichen Verstoß gegen die Gewerbeordnung in die psychiatrische Exploration überleiten würde. Und das ließ nicht lange auf sich warten: Die sonst üblicherweise äußerst kurzen Fragen zur Person - Name, Alter, wohnhaft - weiteten sich unvermutet immer weiter aus: Wieviel Kinder Dr. Hamer denn gehabt hätte, wieviel er denn noch hätte, wie alt die denn seien, was die denn machten, was die studieren noch? ja was denn erzählen Sie doch mal, von was er denn leben würde, Berufsverbot? aber von irgendwas muß man doch leben, wie machen Sie das denn? ... Der anwesende Leiter der Landesnervenheilanstalt Andernach Prof. Horn machte sich schon eifrig Notizen, so daß der Verteidiger Dr. Hamers eingreifen mußte mit dem Einspruch, diese Art von Befragung habe nichts mehr mit den Angaben zur Person zu tun. Dann erklärte der Anwalt Herrn Horn für befangen, weil er ein wissenschaftlicher Gegner Dr. Hamers sei, da dieser auch im Bereich der Psychosen eine gegenteilige Meinung zur Schulmedizin habe.

Die Ablehnung dieses Antrages seitens der Richter war nur Routinesache. Die Fortführung der weiteren psychiatrischen Exploration gestaltete sich jedoch sehr problematisch, weil Dr. Hamer einfach nichts mehr sagte, sondern seinen Anwalt für sich sprechen ließ. Um die so entstandene peinliche Situation etwas zu überbrücken, las der vorsitzende Richter Dr. Bayer erst einmal 1 Stunde aus den Akten vor. Eine unerhörte Geduldsprobe für Zuhörer aber auch Mitrichter, da sich Richter Bayer ständig verlas oder Aktenzeichen nicht fand, was bald mit allseitigem Gähnen quittiert werden mußte.

Nach diese Vorlesestunde wurde Herr Psychiater Horn gefragt, ob er denn aus seinen Aufzeichnungen und dem vorliegenden Material schon ein Gutachten verfertigen könnte. Prof. Horn verneinte und fügte hinzu, aus seinen Aufzeichnungen könne er leider kein Gutachten machen, das über Schwachsinn oder geistige Abartigkeit Dr. Hamers Auskunft gebe. Daraufhin wurde Herr Horn verabschiedet und Dr. Hamer wurde wieder sehr gesprächig ....

Der Verteidiger hielt ein glänzendes Plädoyer, mit leiser Stimme die alle zur Aufmerksamkeit zwang. Seine Hauptargumente waren: Dr. Hamer kann gar nicht wiederholt und beharrlich gegen die Gewerbeordnung verstoßen haben, also schon mehrmals ein Krankenhaus ohne behördliche Konzession betrieben haben, weil er gar nicht Besitzer der Krankenhäuser oder Unternehmer war, sondern vielmehr als Chefarzt Angestellter einer Betreibergesellschaft. Was den Fall des ehemaligen Krankenhauses in Katzenelnbogen anginge, welches Dr. Hamer 1985 zusammen mit Freunden erworben hatte, wies der Rechtsanwalt nach, daß Dr. Hamer gar nicht vorhatte ein Krankenhaus ohne behördliche Konzession zu betreiben, sondern dieser vielmehr von den örtlichen Behörden hingehalten und betrogen worden war.

In den Akten war nämlich ein Dokument aufgetaucht, das bewies, daß die Koblenzer Behörden von Anfang an überhaupt nie vorhatten, eine Betriebsgenehmigung zu erteilen. Gleichwohl wurden Herrn Dr. Hamer laufend bauliche Auflagen gemacht, Renovierungen getätigt etc. 100.000 DM wurden verbaut, alles modernisiert. Viele Idealisten spendeten und sammelten Geld, damit die EISERNE REGEL DES KREBS den Patienten endlich im Rahmen eines Krankenhauses zu gute käme. Als alle baulichen Auflagen erfüllt waren, hieß es: "Und jetzt die persönliche Eignung Dr. Hamers! Sie muß überprüft werden". Man brachte geschickt einen angeblichen Verfolgungswahn ins Spiel. Die Behörden wußten nämlich damals längst, wie aus den Gerichtsakten ersichtlich, von den Interpol-Fahndungen gegen Dr. Hamer (siehe Briefe Nr. 1/88), aber er zu diesem Zeitpunkt noch nicht! Mittlerweile waren auch schon einige hilfesuchende Patienten zu Dr. Hamer gekommen. Dieser sah sich immer mehr in einen Gewissensnotstand hineinmanövriert. Einerseits sah er es als seine ärztliche Pflicht an, den aufgegebenen Patienten zu helfen, andererseits zögerten die Behörden die in Aussicht gestellte Konzession immer weiter hinaus. Die Patienten fühlten sich in Katzenelnbogen wohl und gemeinsam erklärte man das Krankenhaus zu einer Fremdenpension. Aber da brach der Terror los:

Die Presse überschlug sich mit Verleumdungsartikeln, die Staatsanwaltschaft ermittelte plötzlich wegen "Anfangsverdacht des Betrugs", später wegen "Anfangsverdacht des Hoffnungsbetruges" (ein Delikt, was es gar nicht gibt!) und die Polizei rückte mit Überfallkommandos an, um das Haus "Freunde von Dirk" zu stürmen und gewaltsam zu räumen, obwohl die Patienten auf den Knien baten, am Ort ihrer Wahl bleiben zu dürfen. Sie hatten sogar an den Bundespräsidenten v. Weizsäcker eine Petition gerichtet. Diese wurden nicht einmal einer Antwort für würdig befunden. (Eingehender berichten wir über den Fall des Krankenhauses in Katzenelnbogen in einer der nächsten Nummern).

Als der Verteidiger sein Plädoyer beendet hatte, ereignete sich etwas merkwürdiges: Richter Bayer wandelte den Strafprozeß von einer Minute zur anderen in einen Zivilprozeß um. Jetzt wurde auch dem letzten klar, daß der eigentliche Zweck dieses Prozesses tatsächlich eine Psychiatrisierung gewesen war, denn das geht nur in einem Strafprozeß.

Als das fehlgeschlagen war, ging alles plötzlich ganz schnell. Die Richter wollten sich offensichtlich eine für sie peinliche Bearbeitung der Beweisanträge mit Zeugenbefragung ersparen. Bei der folgenden Urteilsbegründung übertraf Richter Bayer fast noch den Verteidiger:

Ja, Dr. Hamer habe im Vertrauen auf die Behörden gehandelt und sei aus seiner Sicht betrogen worden; aber doch, aber doch; einen wiederholten und beharrlichen Verstoß könne man trotzdem erkennen, dann eben nur in einem Fall in Katzenelnbogen, denn, Dr. Hamer habe 2x ein Schreiben der Rüge von der Bezirksregierung Koblenz erhalten. Sicher, Dr. Hamer habe aus ethisch hohen Motiven gehandelt, sich in einem Gewissensnotstand befunden aus seiner Sicht, aber die Paragraphen des Gesetztes etc......

Auf die Frage Dr. Hamers, was nun passiert sei, wenn er sich habe psychiatrisieren lassen, gab der Richter zu, daß dann wahrscheinlich auf §§ 20, 21 StGB, also Schuldunfähigkeit erkannt worden wäre.

Der Staatsanwalt verlas nun sein etwas peinliches, schon vorgefertigtes Plädoyer, was nur in der Wiederholung des längst eindeutig widerlegten Vorwurfs des beharrlichen und wiederholten Verstoßes gegen §§ 30 der Gewerbeordnung bestand. Der Verteidiger legte dagegen bereits Einspruch ein.

Anschließend freuten sich alle bei einem Abendessen, daß es Dr. Hamer also tatsächlich einmal wieder gelungen war, den juristischen Mühlen der Zwangspsychiatrisierung zu entkommen.

Nachstehender Artikel erschien in der Oktober/November Ausgabe der Zeitschrift raum&zeit. Die Original-Ausgabe kann beim Verlag für 14,80 nachbestellt werden.

36/88 raum&zeit, DIE HAMERSCHEN HERDE

Patient hat Anspruch auf seine Röntgenaufnahmen

Wegen seiner Rückenschmerzen konsultierte ein Mann einen Orthopäden. Der Arzt machte Röntgenaufnahmen von der Wirbelsäule. Da sich trotz Behandlung der Zustand nicht änderte, wollte der Patient den Arzt wechseln und verlangte die Röntgenaufnahmen. Da der Orthopäde jedoch die Herausgabe verweigerte, verklagte ihn der Patient. Beim Landgericht Aachen fand er Verständnis für seine Forderung.

Die Urteilsbegründung: Zwar behält in der Regel der behandelnde Arzt die von ihm aufgenommenen Röntgenbilder oder überläßt sie gegebenenfalls einem anderen Arzt. Das aber schließt die Herausgabe an den Patienten nicht aus. Das Argument des Arztes, ein Patient sei nicht in der Lage, Röntgenaufnahmen zu verstehen, zählt hier nicht. Das Gericht verwies auf das Selbstbestimmungsrecht, wonach ein Patient seine Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen kann, wenn er es wünscht. Das Persönlichkeitsrecht des Patienten steht vor dem Urheber- und Eigentumsrecht des Arzte an den Röntgenaufnahmen sowie der Verpflichtung, die Aufnahmen zu verwahren.

(Landgericht Aachen. Urteil vom 16.10.85, 7 S 90/85)