Beschluß VG Sigmaringen

Az.: 8 K 610/03

VERWALTUNGSGERICHT SIGMARINGEN

Beschluß

In der Verwaltungssache
Herr Dr. med. Mag. th. Ryke Geerd Hamer,
Camino Urique 69 / Apdo. 209,
E-29120 Alhaurin el Grande,

-Kläger-

gegen

Universität Tübingen

Vertreten durch den Rektor,
Wilhelmstr. 7, 72074 Tübingen, Az: I/3. 1-0532.3-174/03,

-Beklagte-

wegen

Habilitation

hier: Antrag auf "Zulassung als Nebenkläger" bzw. auf "Zulassung der Nebenintervention"


Hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch

Den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Banger
Den Richter am Verwaltungsgericht Bitzer
Den Richter am Verwaltungsgericht Milz

Am 26. Juni 2003 beschlossen:

Antragsteller:

1. S. A., Bönnigheimer Weg 4, 74336 Brackenheim

2. Volker und Michaela Welte, Bockstalsstr. 62, 76307 Karlsbad-Mutschelbach

3. Erika und Helmut Pilhar, Maiersdorf 221, A-2724 Hohe Wand

4. Gertrud Sprauer, Kohlbergerstr. 8G, 76139 Karlsruhe

die Anträge auf "Zulassung als Nebenkläger" bzw. "Zulassung der Nebenintervention" werden abgelehnt.

Gründe:

Die Anträge wurden sachdienlich (vgl. § 88 VwGO) als Anträge auf Beiladung verstanden.

Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt weder die strafprozessuale Einrichtung der Nebenklage (vgl. § 397 Strafprozeßordnung) noch die zivilprozessuale Nebenintervention (vgl. § 66 Zivilprozeßordnung). An die Stelle der Nebenintervention tritt die Beiladung (Hartmann: in Baumbach/Lauterbach/Alben/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 61. A., Übers. § 64 Rdn. 4) der Nebenintervention bedarf es nicht und sie ist im Verwaltungsgerichtsprozeß nicht anwendbar (Jörg Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. A., § 65 Rdn. 4; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13 A.. § 65 Rdn. 2).

Die Voraussetzungen einer Beiladung liegen nicht vor.

Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht Dritte, deren rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beigeladen. Der/die Antragsteller/in hat/haben kein solches rechtliches Interesse dargetan; deswegen lägen im Übrigen auch die Voraussetzungen der Nebenintervention nicht vor (vgl. § 66 ZPO).

Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, daß bei einem Obsiegen des Klägers bezüglich seiner Habilitation eine solche Entscheidung eine Rechtsposition des/der Antragsteller/s/in verbessern würde.

Der Ausgang des Rechtsstreits des Klägers mit dem Ziel, die Universität zu verpflichten, "die Habilitation ... zu erteilen" hängt nicht zwangsläufig von der "(Un-)Richtigkeit" der sog. "Neuen Medizin" ab.

Die Antragsteller Pilhar und Welte bringen – unter näheren Ausführungen – im wesentlichen nur vor, daß sie die sog. "Neue Medizin" für richtig und die "Schulmedizin" für falsch halten. Damit berufen sie sich auf ideelles Interesse.

Soweit die Antragsteller A. und Sprauer die Übernahme der Kosten einer Therapie nach der "Neuen Medizin" durch die Krankenkasse bzw. –versicherung ansprechen, ist auch nicht ersichtlich, daß ein hinreichender rechtlicher Zusammenhang zum Streitgegenstand der vorliegenden Klage besteht.

Im Übrigen stünde die Beiladung, wenn ein rechtliches Interesse gegeben wäre, im Ermessen des Gerichts: Da die Antragsteller über den Vortrag des Klägers hinaus nichts wesentlich Neues im Hinblick auf den Streitgegenstand vorbringen, erschiene eine Beiladung auch nicht angebracht.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Sigmaringen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle Beschwerde eingelegt werden. Die Rechtsmittelschrift muß spätestens am letzten Tag der Frist bei Gericht eingehen.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

...

gez. Bangert, Bitzer, Milz